I. Rechtsform, Sitz, Zweck
Art. 1: Die Ostschweizerische Geographische Gesellschaft (OGG) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen.
Art. 2: Die OGG ist bestrebt, ihren Mitgliedern sowie der Öffentlichkeit geographische Inhalte und Einsichten zu vermitteln.
Sie fördert wissenschaftliche geographische Studien.
Diesem Zweck dienen:
a) Vorträge und Tagungen
b) Exkursionen
c) Herausgabe von Publikationen
d) Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen mit ähnlichen Zielen
e) Mitgliedschaft bei der ASG (Association Suisse de géographie)
II. Mitgliedschaft
Art. 3: Mitglied der OGG können Personen und Institutionen werden, welche Zweck und Statuten gutheissen und deren Ziele unterstützen wollen.
Art. 4: Ehrenmitglieder: Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um die OGG oder um die Förderung geographischer Erkenntnisse hervorragend verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.
Art. 5: Der Eintritt in die OGG erfolgt durch schriftliche Anmeldung.
Art. 6: Der Austritt aus der OGG kann durch schriftliche Erklärung jederzeit erfolgen. Über einen Ausschluss beschliesst der Vorstand.
III. Organisation
Art. 7: Die Organe der OGG sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) zwei Rechnungsrevisoren und ein Stellvertreter
Das Rechnungs- und Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen.
Hauptversammlung
Art. 8: Die Hauptversammlung findet alljährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie ist zuständig für:
a) Wahl der Stimmenzähler/Stimmenzählerinnen
b) Kenntnisnahme vom Jahresbericht des Präsidenten/der Präsidentin
c) Genehmigung des Protokolls der vorangehenden Hauptversammlung, der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes und des Voranschlags
d) Festsetzung des Jahresbeitrags
e) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin und der Rechnungsrevisoren/-revisorinnen
f) Statutenänderungen
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Entscheide über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidenten/ der Präsidentin bis zum 31. Dezember des laufenden Vereinsjahres schriftlich einzureichen.
Art. 9: Die Hauptversammlung wird durch persönliche Einladung spätestens 14 Tage vor Abhaltung unter Bekanntgabe der Traktanden angekündigt.
Art. 10: Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird nach Bedarf durch den Vorstand oder, unter Angabe der Gründe, auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Sie hat, nach Eingang des Begehrens beim Präsidenten/bei der Präsidentin, spätestens innert 6 Wochen stattzufinden.
Vorstand
Art. 11: Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtsperiode beginnt und endet mit der Hauptversammlung im Wahljahr. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 12: Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. In der Regel vertritt der Präsident/die Präsidentin die Gesellschaft nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident/die Präsidentin und ein weiteres Vorstandsmitglied zu zweien.
IV. Abstimmungen
Art. 13: Alle Mitglieder der OGG sind stimmberechtigt. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Beschlüsse über Statutenrevisionen erfordern eine Zweidrittelsmehrheit.
V. Auflösung
Art. 14: Die Auflösung der OGG kann nur an einer ausserordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist solchen öffentlichen oder privaten Körperschaften zuzuweisen, welche die Zweckbestimmungen der OGG am besten gewährleisten. Diese Körperschaften müssen steuerbefreit sein und ihren Sitz in der Schweiz haben. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen; eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
VI. Inkrafttreten der Statuten
Art. 15: Vorstehende Statuten treten mit der Genehmigung durch die Hauptversammlung vom 10. Mai 2023 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 1. Dezember 1997.
St. Gallen, 10. Mai 2023
Der Präsident: Prof dipl. geogr. Mathias Schneider
Die Aktuarin: MSc. UZH Regula Mosberger